
Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht
by Gerd Hübscher, Michael Stadler, Lukas Fleischer
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UPC_CoA_898/2025 - ONWARD Medical ./. Niche Biomedical (Berufungsverfahren / Hilfsanträge Eilverfahren) [IP Guests #4.2]
Jun 25, 2026
15m 37s
UPC_CFI_693/2025 - ONWARD Medical ./. Niche Biomedical (einstweilige Maßnahmen / Hilfsanträge) [IP Guests #4.1]
Jun 18, 2026
20m 53s
G 1/24 | T 439/22 - Gathered Sheet (Ausgang des Vorlageverfahrens / Schutzbereichserweiterung)
Jun 12, 2026
15m 15s
T 538/24 - Auto-Kindersitz mit Bodenkontaktanzeige (Neuheit / Online-Beweisaufnahme)
Jun 5, 2026
28m 11s
T 1851/16 - Stollenschuh-Sohle (Neuheit und Klarheit im Prüfungs-Beschwerdeverfahren)
May 29, 2026
36m 08s
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| Date | Episode | Topics | Guests | Brands | Places | Keywords | Sponsor | Length | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 6/25/26 | ![]() UPC_CoA_898/2025 - ONWARD Medical ./. Niche Biomedical (Berufungsverfahren / Hilfsanträge Eilverfahren) [IP Guests #4.2] | In dieser zweiten Folge des IP Courses Podcasts zum Fall ONWARD Medical N.V. ./. Niche Biomedical, Inc. ist wieder Richter Thomas Adocker zu Gast bei Michael Stadler. Gemeinsam besprechen Sie, wie das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) in der zweitinstanzlichen Entscheidung den Fall aufgelöst hat und insbesondere, ob die erstinstanzlich vertretene Meinung, dass Hilfsanträge im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen grundsätzlich nicht zulässig sind. Die Antragstellerin rügte in ihrer Berufung nicht nur die Nicht-Zulassung ihrer Hilfsanträge vor der ersten Instanz, sondern nahm auch Änderung an diesen Hilfsanträgen vor. Im Laufe des Verfahrens wurde dann einer der Hilfsanträge aus dem erstinstanzlichen Verfahren zum Hauptantrag des Berufungsverfahrens erklärt. Der Court of Appeal stellte klar, dass auch im Verfahren zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen eingereichte Hilfsanträge nicht von vornherein unzulässig sind. Die Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei der summarische Charakter des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Auch das Einreichen von (neuen) Hilfsanträgen oder das Ändern der Reihenfolge der Anträge im Berufungsverfahren ist grundsätzlich möglich, jedoch liegt die Zulassung im Ermessen des Gerichts. Inhaltlich setzte sich das Berufungsgericht jedoch nicht mit der Rechtsbeständigkeit des eingeschränkten Anspruchs auseinander, da in einem ersten Schritt sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Patentverletzung verneint wurden. Die unmittelbare Verletzung scheitert daran, dass nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass die ausgelieferten Produkte mehrere anspruchsgemäß geforderte vorprogrammierte Muster umfasste, die die im Anspruch definierten technischen Merkmale erfüllt hätten. Für die mittelbare Patentverletzung fehlt es an der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung, da nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass die Anwender zur konkreten anspruchsgemäßen Programmierung des Geräts (insbesondere unter Berücksichtigung der zusätzlichen Merkmale, die im Hauptantrag des Berufungsverfahrens hinzugefügt wurden) angeleitet werden. Auch das deutsche Benutzerhandbuch gab keinen konkreten Hinweis auf eine derartige Programmierung. Zwischen den beiden Streitparteien wurde jedoch in dieser Sache im Dezember 2025 ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht. | 15m 37s | ||||||
| 6/18/26 | ![]() UPC_CFI_693/2025 - ONWARD Medical ./. Niche Biomedical (einstweilige Maßnahmen / Hilfsanträge) [IP Guests #4.1] | In dieser Folge des IP Courses Podcasts ist Thomas Adocker zu Gast bei Michael Stadler. Gemeinsam besprechen Sie eine Entscheidung der Lokalkammer München des Einheitlichen Patentgerichts (UPC), die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist. Thomas Adocker ist seit März 2026 rechtlich qualifizierter Richter am UPC und der Zentralkammer München zugeordnet. Kernfrage der gegenständlichen Entscheidung ist es, ob im Eilverfahren auch eine beschränkte Anspruchsfassung im Rahmen von Hilfsanträgen geltend gemacht werden können, auch wenn der Anspruch in seiner erteilten Fassung nicht rechtsbeständig ist. Das gegenständliche Verfahren betrifft ein Streitpatent, das ein System zur Neuromodulierung, genauer zur transkutanen Rückenmarkstimulation, das einen programmierbaren Stimulator und ein Elektrodenpad umfasst, welches am Rücken oder an den Schultern der zu behandelnden Person anbringbar ist, betrifft. Das System kann durch gezielte Ansteuerung über Impulse das Nervensystem stimulieren. Antragstellerin war die Patentinhaberin ONWARD Medical N.V., die gegen die Niche Biomedical, Inc. einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Maßnahmen wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung geltend gemacht hat. Beim Streitpatent handelt es sich um ein “klassisches” europäisches Patent, das nicht aus-optiert wurde und in Deutschland sowie in Frankreich aufrecht ist. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde von der Antragsgegnerin die Nichtigkeit des Streitpatents eingewendet. Daraufhin reichte die Antragstellerin mehrere Hilfsanträge zur beschränkten Verteidigung vor. Die Lokalkammer München sah den ursprünglich erteilten Anspruch 1 gegenüber dem im Verfahren vorgebrachten Stand der Technik als nicht rechtsbeständig an und ließ die Hilfsanträge im Eilverfahren nicht zu. Da die Rechtsbeständigkeit verneint wurde, musste die Lokalkammer über die Verletzungsfrage nicht mehr entscheiden. | 20m 53s | ||||||
| 6/12/26 | ![]() G 1/24 | T 439/22 - Gathered Sheet (Ausgang des Vorlageverfahrens / Schutzbereichserweiterung)✨ | PatentrechtBeschwerdefall+4 | — | zweite Staffel | — | PatentrechtT 439/22+4 | — | 15m 15s | |
| 6/5/26 | ![]() T 538/24 - Auto-Kindersitz mit Bodenkontaktanzeige (Neuheit / Online-Beweisaufnahme)✨ | europäisches PatentrechtBeweisaufnahme+3 | Fabian Haiböck | Auto-KindersitzEuropäisches Patentamt+1 | — | europäisches PatentKindersitz+4 | — | 28m 11s | |
| 5/29/26 | ![]() T 1851/16 - Stollenschuh-Sohle (Neuheit und Klarheit im Prüfungs-Beschwerdeverfahren)✨ | PatentrechtSchuhsohle+4 | Fabian Haiböck | Europäisches Patentamt | — | PatentrechtSchuhsohle+6 | — | 36m 08s | |
| 5/22/26 | ![]() Patent Panel #5 - G 1/25 - Hydroponics / Anpassung der Beschreibung (Verfahren bis zur Entscheidung)✨ | HydroponicsPatent Law+5 | Fabian Haiböck | EPAGroße Beschwerdekammer+3 | — | HydroponicsPatent Description+6 | — | 46m 21s | |
| 5/19/26 | ![]() G 1/25 | T 697/22 - Hydrokultur-Wachstumsmedium (Anpassung der Beschreibung / Vorlageentscheidung)✨ | PatentrechtHydrokultur+3 | — | hydroponisches PflanzenwachstumsmediumEuropäisches Patentamt | — | PatentrechtHydrokultur+5 | — | 29m 31s | |
| 5/7/26 | ![]() T 41/24 Desinfektionsmittel (Berichtigung im Beschwerdeverfahren)✨ | PatentrechtBerichtigung+3 | Fabian Haiböck | Europäisches PatentamtT 41/24 | — | PatentrechtBerichtigung+3 | — | 19m 52s | |
| 4/30/26 | ![]() UPC_CoA_70/2025 - Swarco ./. Strabag (Patentverletzung / Streithilfe) [IP Guests #3.2]✨ | Patent lawLegal proceedings+4 | Alexander Koller | SwarcoStrabag+2 | ÖsterreichWien | patent lawUPC+6 | — | 27m 51s | |
| 4/23/26 | ![]() UPC_CFI_33/2024 - Swarco ./. Strabag (Patentverletzung / Streithilfe) [IP Guests #3.1]✨ | Patent lawPatent infringement+4 | Alexander Koller | SwarcoStrabag+1 | WienÖsterreich | patent lawUPC+5 | — | 28m 00s | |
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| 4/16/26 | ![]() T 1876/23 - Steckverbindersystem (Besorgnis der Befangenheit einer Einspruchsabteilung / Zwischenverallgemeinerung)✨ | PatentrechtEinspruchsabteilung+3 | — | Europäisches Patentamt | — | PatentrechtEinspruchsabteilung+3 | — | 23m 31s | |
| 4/9/26 | ![]() T 1805/23 Auto-Kindersitz (Zwischenverallgemeinerung / Zusammenlegung von Verfahren)✨ | PatentrechtKindersitz+3 | Fabian Haiböck | KindersitzEuropäisches Patentamt | — | PatentrechtKindersitz+5 | — | 15m 03s | |
| 3/26/26 | ![]() Patent Panel #4 - G 1/23 - Solarzellen-Dichtungsmaterial✨ | PatentrechtGroße Beschwerdekammer+4 | Fabian Haiböck | Solarzellen-Dichtungsmaterial | — | PatenteRechtsprechung+5 | — | 40m 47s | |
| 3/19/26 | ![]() G 1/23 - Wegfall des "Nacharbeitbarkeits-Kriteriums" - Entscheidung✨ | patent lawEuropean Patent Office+3 | Lukas Fleischer | Art 54 Abs 2 EPÜ | — | G 1/23patent law+3 | — | 13m 31s | |
| 3/12/26 | ![]() G 1/23 - Wegfall des "Nacharbeitbarkeits-Kriteriums" - Vorlageverfahren✨ | PatentrechtStand der Technik+3 | Lukas Fleischer | — | — | PatentrechtNacharbeitbarkeits-Kriterium+5 | — | 23m 45s | |
| 3/5/26 | ![]() T 1849/23 - Anhänger Überwachungssystem (Merkmalsauslegung G 1/24 / Verspätung: außergewöhnliche Umstände)✨ | PatentrechtBeschwerdekammer+3 | — | Europäisches Patentamt | — | PatentrechtEuropäisches Patentamt+3 | — | 18m 54s | |
| 2/26/26 | ![]() T 1550/23 - Türanordnung (Prioritätsverlust / Zwischenverallgemeinerung) [IP Guests #2]✨ | PatentrechtPrioritätsverlust+3 | Tobias Fox | — | — | T 1550/23Prioritätsverlust+3 | — | 32m 06s | |
| 2/19/26 | ![]() T 2314/22 Hörgerät mit RF Antenne (rechtliches Gehör / verspätetes Vorbringen)✨ | PatentrechtHörgeräte+3 | Fabian Haiböck | Hörgerät mit RF-AntenneEuropäisches Patentamt | — | PatentrechtHörgerät+5 | — | 20m 48s | |
| 2/12/26 | ![]() G 2/24 - Hautreinigungsgerät (Beitritt zum Beschwerdeverfahren) - Entscheidung✨ | patent lawappeal procedure+3 | — | Große BeschwerdekammerEPÜ | — | G 2/24patent appeal+3 | — | 23m 14s | |
| 2/5/26 | ![]() G 2/24 | T 1286/23 - Hautreinigungsgerät (Beitritt zum Einspruchsverfahren / Vorlageentscheidung) | In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über die Entscheidung T 1286/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus der in weiterer Folge die Vorlage zur Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 2/24 entsprungen ist. Der Fall betrifft in technischer Hinsicht ein Gesichtsreinigunggerät. Viel spannender sind jedoch die rechtlichen Aspekte, die den Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers zum Einspruchsverfahren gem Art 105 EPÜ betreffen, insbesondere, wann eine negative Feststellungsklage als "erhoben" gilt. | 31m 36s | ||||||
| 1/29/26 | ![]() T 1193/23 - Rotorspinnmaschine (Auslegung von impliziten Merkmalen / KI als Fachperson) | In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und GerdHübscher über die Entscheidung T 1193/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patenamts. Gegenstand des Verfahrens ist eine Rotorspinnmaschine zur Herstellung von Garnen, wobei insbesondere die Zuerkennung von implizit offenbarten Merkmalen im Stand der Technik und die Sichtweise der Beschwerdekammer auf die Bedeutung von auf KI, also auf Large Language Models (ChatGPT), gestützte Argumente relevant werden. Rotorspinnmaschinen arbeiten mit hunderten Spinnstellen und Rotordrehzahlen, die im High-End-Bereich bis in Größenordnungen von hunderttausenden Umdrehungen pro Minute reichen. Solche Systeme sind technisch nur beherrschbar, wenn Rotor, Magnetlagerung und Gehäusebedingungen (z. B. Unterdruck im Gehäuse) genau aufeinander eingestellt sein. Der Kern des Streitpatents liegt in einem Verfahren zum sicheren Starten und Stoppen eines Rotors einer solchen Rotorspinnmaschine. Dazu muss – vereinfacht – Folgendes passieren: Entweder wird eine Lagerregelung (für ein aktives Magnetlager) überwacht oder eine Datenverbindung zwischen Motor und Steuerung überwacht. Wird ein Fehlerzustand festgestellt, wird der Start des Rotors blockiert oder der Rotor gezielt gestoppt. Der zentrale Konflikt drehte sich darum, ob der Anspruch tatsächlich einen qualitativ anderen Sicherheitsmechanismus fordert – oder ob das im Stand der Technik ohnehin implizit enthalten ist. In der D3 wurde ein Verfahren zur kontinuierlichen Überwachung und gegebenenfalls Notabschaltung für einen magnetgelagerten Rotor beschrieben, ohne Hinweis auf eine Spinnmaschine. Während auf der Hand liegt, dass damit das Stoppen des Rotors offenbart ist, stellte sich die Frage wie es sich mit dem Starten verhält. Die Patentinhaberin versuchte, über die Wortwahl eine Trennlinie zu ziehen: „prüfen“ sollte eher als initiale, gegebenenfalls einmalige Kontrolle (z. B. beim Hochfahren/Inbetriebnehmen) verstanden werden, während „überwachen“ als fortlaufendes Monitoring gelesen wurde. Im Einspruchsverfahren folgte die Einspruchsabteilung in vielen Punkten der Argumentation der Patentinhaberin und das Patent wurde in beschränkter Fassung (auf Basis eines Hilfsantrags) aufrechterhalten. Die Einspruchsabteilung sah also zentrale Merkmale – insbesondere die beiden Alternativen „Datenverbindung prüfen“ oder „Lagerregelung prüfen“ – in der D3 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. In der Beschwerde nahm die Kammer jedoch eine andere Sichtweise in Hinblick auf die implizite Offenbarung der relevanten Merkmale ein: Für eine Maschine mit diesem Risikoprofil ist es fachlich naheliegend, dass die Überwachung/Regelung auch Prüfhandlungen umfasst, die auch einmalig ausgeführt werden, da der Anspruch diese Möglichkeit offen lässt. Es scheint klar zu sein, dass jedenfalls auch beim Inbetriebnehmen die Datenverbindung bzw. die Lagerung überprüft werden, etwa durch einen Servicetechniker, bevor man eine derartige Anlage überhaupt startet. In Summe wurden damit alle Merkmale als (zumindest) implizit durch den Stand der Technik offenbart angesehen. Ergebnis: Widerruf des Patents, da auch keiner der Hilfsanträge als rechtsbeständig angesehen wurde. Ein besonderes Detail der Entscheidung: In der mündlichen Verhandlung wurde von der Patentinhaberin versucht, über ein Large Language Model (ChatGPT) eine sprachliche Differenzierung („prüfen“ vs. „überwachen“, „Lagerregelung“ etc.) zu stützen. Die Kammer ordnete diesen Versuch deutlich ein: Antworten eines Sprachmodells seien nicht geeignet, um das Verständnis der Fachperson zum Prioritäts-/Anmeldetag zu belegen – unter anderem wegen - unklarer Trainingsdaten und fehlender zeitlicher Einordnung, und - starker Kontext- und Prompt-Abhängigkeit. | 18m 42s | ||||||
| 1/22/26 | ![]() T 123/23 - Blutzuckermessgerät (Offenbarungsüberschreitung / Hilfsanträge im Beschwerdeverfahren) | In dieser Episode sprechen Gerd Hübscher und Fabian Haiböck über die Entscheidung T 123/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patenamts. Gegenstand des Verfahrens ist ein In-Vivo-Glukosemesssystem, also ein Blutzuckermessgerät in Form eines Patch-Sensors am Oberarm, die Frage der Ausführbarkeit in Zusammenhang mit dem Schutz sensibler Daten und die Frage, wie späte Anspruchsänderungen prozessual behandelt werden. Die Erfindung Technisch geht es um die Absicherung sensibler Gesundheitsdaten: Sensordaten sollen nur dann von einem Lesegerät (inkl. Smartphone) ausgelesen werden dürfen, wenn zuvor eine Authentifizierung zwischen Sensor und Lesegerät stattgefunden hat. Der Clou der Erfindung liegt weniger in der Verwendung eines asymmetrischen Schlüsselprinzips an sich, sondern in der Schlüssel-Verteilung: Der „private“ Schlüssel wird etwa als Barcode/optisches Zeichen im Zusammenhang mit der Produktverpackung bereitgestellt und erst nach erfolgreichem Abgleich wird das Auslesen ermöglicht. Einspruchsverfahren Das anschließende Einspruchsverfahren eskalierte in Umfang und Komplexität (zahlreiche Entgegenhaltungen, sehr viele Hilfsanträge, umfassende vorläufige Meinung). Materiell stand insbesondere Art. 83 EPÜ (Ausführbarkeit) im Zentrum: Die Einsprechenden argumentierten, dass ein „private key“ auf einer Verpackung Sicherheitslücken öffne; eine Fachperson würde ein solches Setup nicht ohne Weiteres implementieren. Wenn der Anspruch keine konkreten technischen Details zur Authentifizierung bzw. zum Sicherheitsniveau enthält, fehle es an ausreichender Offenbarung, um die Erfindung zuverlässig auszuführen. Zusätzlich wurde Art 123 (2) EPÜ diskutiert – aber nur im Zusammenhang mit dem weiteren unabhängigen Anspruch 8. Die Einspruchsabteilung folgte den Argumenten der Einsprechenden, was den Widerruf des Streitpatents zur Folge hatte. Beschwerdeverfahren In der Beschwerde deutete die Kammer in der vorläufigen Meinung an, dass sie die strenge Sicht der Einspruchsabteilung in Hinblick auf die Ausführbarkeit nicht teilt. Zugleich zeichnete sich ab, dass die Sache wegen offener Punkte wohl in die erste Instanz zurückverwiesen werden würde. In der mündlichen Verhandlung kam jedoch die überraschende Wendung: Ein Einwand der Offenbarungsüberschreitung (Art 123 (2) EPÜ) wurde in Zusammenhang mit Anspruch 1 diskutiert – konkret richtete sich dieser gegen die im Prüfungsverfahren eingeführte Alternative („Barcode oder anderes optisches Zeichen“ wird eingescant). Das Problem: Die zweite Alternative ("anderes optisches Zeichen") sei nicht unmittelbar und eindeutig aus der ursprünglichen Offenbarung ableitbar. Die Patentinhaberin versuchte, noch in der mündlichen Verhandlung durch Streichung/Änderung zu reagieren. Genau hier schlug Art 13 (2) VOBK zu: Späte Änderungen nach Ladung werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Die Kammer sah diese nicht – insbesondere, weil der Einwand bereits im Einspruchsschriftsatz thematisiert worden war, auch wenn er in der Einspruchsentscheidung nicht diskutiert wurde. Da die Patentinhaber also bereits früher mit entsprechenden Hilfsanträgen reagieren hätte können (eigentlich müssen), wurde selbst die Streichung der strittigen Alternative während der mündlichen Verhandlung nicht zugelassen. Ergebnis: der während der mündlichen Verhandlung eingereichte Hilfsantrag nicht zugelassen, es wurde nicht zurückverwiesen, sondern das Patent wurde widerrufen. | 18m 54s | ||||||
| 12/31/25 | ![]() Patent Panel #3 - Sylvester-Special: Feuerwerkskörperaufnahme (Prüfungsverfahren) | In dieser Folge diskutieren Gerd Hübscher, Fabian Haiböck, Michael Stadler und Lukas Fleischer zum Jahresausklang keine Entscheidung einer Beschwerdekammer, sondern ein konkretes Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt. Passend zur Silvesterzeit wird das Prüfungsverfahren einer Patentanmeldung diskutiert, die sich mit Feuerwerkskörpern beschäftigt, genauer mit einer Aufnahme für Feuerwerkskörper, die eine kontrollierte Darstellung von Figuren ermöglicht. Erfindung Die zugrundeliegende Patentanmeldung (EP 3 128 285 A1) betrifft eine Feuerwerkskörperaufnahmevorrichtung. Aus dem Stand der Technik ist bekannt, dass Leuchtkörper innerhalb einer Rakete so angeordnet werden können, dass sie bei der Explosion am Himmel bestimmte Motive – etwa Herzen oder Symbole – darstellen. Aufgrund der unkontrollierten Rotation der Rakete während des Flugs kommt es jedoch häufig zu Verzerrungen oder falscher Ausrichtung der dargestellten Figur. Die Erfindung setzt hier an und schlägt eine Feuerwerkskörperaufnahmevorrichtung vor, die mit einem Sensor zur Bestimmung des Erdmagnetfelds sowie einer gesteuerten Zündeinrichtung ausgestattet ist. Dadurch soll der Zündzeitpunkt so gewählt werden, dass der Feuerwerkskörper nur bei einer geeigneten Ausrichtung explodiert, um das gewünschte Motiv korrekt am Himmel darzustellen. Prüfungsverfahren Im Mittelpunkt der Diskussion steht das Prüfungsverfahren und insbesondere die Klarheit der Ansprüche. Die Prüfungsabteilung beanstandete, dass aus Anspruch und Beschreibung nicht eindeutig hervorgehe, ob die Aufnahmevorrichtung selbst mit abgeschossen wird oder am Boden verbleibt. Weitere Klarheitseinwände betrafen den häufigen Gebrauch des Begriffs „vorzugsweise“ sowie uneinheitliche Begrifflichkeiten für dasselbe Bauteil (Stab vs. Leitstab). Neben den Klarheitseinwänden wurde auch mangelnde erfinderische Tätigkeit von der Prüfungsabteilung geltend gemacht. Erwiderung und Ergebnis Die Erwiderung des Vertreters fiel prägnant und knapp aus. Zentrale Punkte wurden lediglich klargestellt, ohne umfangreiche Argumentation oder den (eigentlich obligatorischen) Aufgabe-Lösungs-Ansatz. Insbesondere wurde der Prüfungsabteilung mitgeteilt, dass die Aufnahmevorrichtung mit abgeschossen wird, und dass es sich bei Stab und Leitstab um dasselbe Merkmal handelt. Diese Klarstellungen wurden teilweise akzeptiert, auch wenn sie nicht vollständig in die Anspruchsfassung übernommen wurden. Nach Bereinigung einzelner Klarheitseinwände, nämlich der inkonsistenten Verwendung der Begriffe innerhalb des Anspruchssatzes, erteilte die Prüfungsabteilung das Patent, ohne dass im Verfahren ein Aufgabe-Lösungs-Ansatz durchexerziert wurde - weder vom Anmelder, noch von der Prüfungsabteilung. Das ip courses Podcast-Team wünscht einen guten Rutsch und ein frohes neues Jahr! | 23m 41s | ||||||
| 12/24/25 | ![]() Patent Panel #2 - Weihnachts-Special: (Champagner)Glasflasche (offenkundige Vorbenutzung) | In dieser Folge diskutieren Lukas Fleischer, Michael Stadler, Gerd Hübscher und Fabian Haiböck die Entscheidung T 301/94 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus den 1990er-Jahren. Passend zur Weihnachtszeit befasst sich die Entscheidung mit einem festlichen technischen Gegenstand: dem Glas von Champagnerflaschen. Im Zentrum steht die Frage der offenkundigen Vorbenutzung und die Anforderungen an deren Nachweis, insbesondere bei chemischen Zusammensetzungen von bereits vor dem Prioritätstag ausgelieferten Produkten. Die Entscheidung behandelt grundlegende Aspekte des Einspruchsverfahrens, darunter den Beweismaßstab bei Vorbenutzung, die Rolle externer Beweismittel sowie die rechtliche Einordnung sogenannter „versteckter Merkmale“. Erfindung Die Erfindung betrifft ein spezielles Flaschenglas, vorgesehen für Champagner- bzw. allgemeiner für Schaumweinflaschen. Das Glas weist eine definierte chemische Zusammensetzung auf, die optische Eigenschaften bedingen: Das Glas lässt Licht im grünen Wellenlängenbereich durch und absorbiert gleichzeitig mehr als 95 % des ultravioletten Lichts bei einer Glasdicke von etwa fünf Millimetern. Ziel ist der Schutz des Flascheninhalts vor UV-Strahlung, da diese die Qualität des Champagners beeinträchtigen kann. Die beanspruchte Zusammensetzung umfasst unter anderem Siliziumdioxid sowie definierte (sehr geringe) Mengen an Sulfiden. Einspruchsverfahren Das Patent wurde angegriffen, wobei sich der Einspruch im Wesentlichen auf eine behauptete offenkundige Vorbenutzung stützte. Der Einsprechende, ein französischer Glashersteller, machte geltend, bereits vor dem Prioritätstag eine große Anzahl von Flaschen mit identischer Zusammensetzung an einen Winzer geliefert zu haben, der diese Glasflaschen nachfolgend mit Champagner befüllte. Der Patentinhaber bestritt einerseits die Zulässigkeit des Einspruchs und machte andererseits geltend, dass die offenkundige Vorbenutzung nicht ausreichend nachgewiesen worden war, insbesondere rügte er die verspätete Vorlage von Beweismitteln. Offenkundige Vorbenutzung und „versteckte Merkmale“ Zentrale Frage war, ob die Lieferung der Flaschen an einen einzelnen Winzer eine offenkundige Vorbenutzung darstellt und ob sämtliche Merkmale – einschließlich der chemischen Zusammensetzung des Glases der gelieferten Flaschen – dadurch zum Stand der Technik wurden. Die Beschwerdekammer bestätigte die Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass die vorbehaltlose Übergabe an ein einziges Mitglied der Öffentlichkeit ausreicht, sofern keine Geheimhaltungsvereinbarung besteht. Der Einsprechende konnte eine geschlossene Beweiskette vorlegen, bestehend aus Bestellungen, Lieferscheinen, Rechnungen sowie eidesstattlichen Erklärungen /"Ehrenerklärungen") des belieferten Winzers. Zudem wurden eingelagerte Flaschen sichergestellt und unabhängig analysiert. Die Untersuchungen bestätigten, dass die Flaschen aus einem die beanspruchte Zusammensetzung aufwiesen. Das Argument des Patentinhabers, es handle sich um „versteckte Merkmale“, die ein Fachmann nicht analysiert hätte, ließ die Kammer nicht gelten. Maßgeblich sei allein, dass die Merkmale objektiv vorhanden und der Gegenstand öffentlich zugänglich gewesen sei. Ergebnis Die Beschwerdekammer bestätigte die offenkundige Vorbenutzung und damit den Widerruf des Streitpatents. Weiters wies sie einen Antrag auf Vorlage an die Große Beschwerdekammer zurück, da die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt waren. Zusammenfassung Die Entscheidung T 301/94 stellt ein anschauliches Beispiel aus der Praxis dar, das zeigt, dass an den Nachweis einer offenkundigen Vorbenutzung zwar hohe Anforderungen gestellt werden, bei sorgfältiger Beweisführung ein solcher Angriff jedoch durchaus erfolgreich sein kann. Das ip courses Podcast Team wünscht frohe Weihnachten und ein besinnliches Fest! | 30m 09s | ||||||
| 12/18/25 | ![]() Hörerfrage - Schutzbereichserweiterung / unentrinnbare Falle | In dieser Folge widmen sich Michael Stadler und Lukas Fleischer einer Hörerfrage zur unentrinnbaren Falle nach G 1/93. Die Frage knüpft unmittelbar an die bisherigen Podcastfolgen zur Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer (Folge 13 und Folge 14 der zweiten Staffel) sowie an die zuletzt besprochene Entscheidung zum Staubsaugerfilterbeutel (Folge 12 der dritten Staffel) an. Hörerfrage Ein nicht ursprünglich offenbartes Merkmal X befindet sich im erteilten unabhängigen Anspruch. Im Einspruch wird dies als Verstoß gegen Art 123(2) EPÜ geltend gemacht. Daraus ergibt sich grundsätzlich die unentrinnbare Falle – außer in den Ausnahmefällen der G 1/93. Kann man Merkmal X streichen und stattdessen neue, einschränkende Merkmale Y und Z einfügen, die zwar keinen Bezug zu X haben, den Schutzbereich aber stärker begrenzen? Antwort der Podcaster Der Schutzbereich lässt sich nicht quantitativ messen, sondern nur über Ober-/Untermengenrelationen vergleichen. Entscheidend ist, ob ein Gegenstand, der vor der Änderung nicht unter den Anspruch fiel, nach der Änderung unter den Anspruch fällt (Art 123 (3) EPÜ). Y und Z können den Anspruch stärker einschränken, trotzdem bleibt die Streichung von X unzulässig, wenn Y/Z nicht zwingend X implizieren. Die Verkehrsschutzinteressen des Art 123 (3) EPÜ sprechen klar dagegen, den Schutzbereich "seitlich" zu verschieben. Damit liegt weiterhin eine unentrinnbare Falle vor. Zusatzfrage: Unentrinnbare Falle bei abhängigen Ansprüchen? Grundsätzlich gibt es die unentrinnbare Falle bei abhängigen Ansprüchen nicht. Ein abhängiger Anspruch, der ein nicht offenbartes Merkmal enthält, kann immer gestrichen werden. Der unabhängige Anspruch definiert den maximal zulässigen Schutzbereich im Einspruch. Selbst wenn der abhängige Anspruch eine unzulässige Erweiterung enthält, zieht er den Rest des Anspruchssatzes nicht mit. Praktisch wichtig: Das streitige Merkmal sollte frühzeitig, spätestens im Hilfsantrag, entfernt werden, um Verspätungsdiskussionen zu vermeiden. Die unentrinnbare Falle greift selbst dann, wenn alternative Merkmale den Anspruch "stärker" einschränken würden. Entscheidend bleibt allein das Verbot der Schutzbereichserweiterung nach Art 123 (3) EPÜ. Bei abhängigen Ansprüchen besteht dieses Problem hingegen nicht. | 8m 02s | ||||||
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