#783 StPO 197: Wann darf der Staat mit Zwangsmassnahmen in dein Leben eingreifen?

#783 StPO 197: Wann darf der Staat mit Zwangsmassnahmen in dein Leben eingreifen?

From Auf dem Weg als Anwält:in by Duri Bonin

April 9, 2026 · 16 min

About this episode

The episode discusses the legal boundaries of state intervention in personal lives under Article 197 StPO.

Ab wann darf der Staat deine Wohnung durchsuchen, dein Handy auswerten oder dich in Haft setzen? Genau diese Frage steht hinter Art. 197 StPO. Und genau dort entscheidet sich, ob Strafverfolgung rechtsstaatlich bleibt oder ins Rutschen gerät. Duri Bonin und Gregor Münch gehen die Vorschrift Satz für Satz durch. Ausgangspunkt ist das kleine Wort «nur». Zwangsmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist keine Höflichkeitsformel, sondern eine klare Begrenzung staatlicher Macht. Die Behörden dürfen also nicht kreativ werden, nur weil eine technische Möglichkeit verlockend ist. Duri und Gregor nennen solche Fälle: automatisierte Gesichtserkennung, automatisierter Datenabgleich oder andere verdeckte Hilfsmittel, für die es keine genügende gesetzliche Grundlage gibt. Wenn das Gesetz eine Massnahme nicht vorsieht, darf sie nicht angewendet werden. Danach kommen sie zum hinreichenden Tatverdacht (genügende konkrete Verdachtsmomente). Es braucht keine Beweise im Sinn eines fertigen Urteils, aber es braucht mehr als ein Gerücht, mehr als eine Hypothese und mehr als ein diffuses Bauchgefühl. Gregi betont, dass ein freiheitlicher…

People in this episode

Host: Duri Bonin

Guest: Gregor Münch

Topics covered

  • state intervention
  • law enforcement
  • legal limitations
  • privacy rights
  • criminal procedure

Keywords

  • state intervention
  • law enforcement
  • privacy
  • criminal procedure
  • legal rights

Mentioned in this episode

Books & works: Art. 197 StPO

More episodes of Auf dem Weg als Anwält:in

Explore listener stats, chart rankings, contacts and more on the Auf dem Weg als Anwält:in podcast page.