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Rechtsprechungsupdate: EuGH zu Beweisverwertung und Datenschutz vor Gericht
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Rechtsprechungsupdate: KI-Gesichtserkennung im Strafverfahren
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IT-Sicherheit in der ambulanten Gesundheitsfürsorge – Interview mit Charlotte Guckenmus
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|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 10/2/26 | Rechtsprechungsupdate: EuGH zu Beweisverwertung und Datenschutz vor Gericht | Rechtswidrig beschaffte Beweise – vor Gericht trotzdem verwertbar? Ein Login in das private eBay-Konto einer Mitarbeiterin, ein Schadensersatzstreit über 46.000 Euro und ein Gericht, das nicht weiß, ob es die so beschafften Daten überhaupt verwerten darf. Das LAG Niedersachsen setzte das Verfahren aus und legte Fragen dem EuGH vor. Dr. Christian Rosinus ordnet in der aktuellen Folge das Urteil des EuGH vom 18. Juni 2026 (C-484/24) ein. Zur Klärung standen die Bestimmtheit der deutschen Prozessnormen, auf welche Rechtsgrundlage ein Gericht seine eigene Datenverarbeitung stützen darf und nach welchen Kriterien rechtswidrig erlangte Daten verwendet werden dürfen. Besonders im Fokus steht die Abwägung zwischen Datenschutz und dem Recht auf ein faires Verfahren sowie die Frage, was der Grundsatz der Datenminimierung praktisch bedeutet. Außerdem geht es um Einzelfallprüfungen und welche Maßnahmen ergriffen werden können, um das Risiko für Datenschutzverstöße zu minimieren. Hier geht’s zum Urteil des EuGH vom 18. Juni 2026 C 484/24: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62024CJ0484 Hier geht’s zur Folge „Rechtsprechungsupdate: Unternehmensgeldbußen im Datenschutzrecht“ https://criminal-compliance.podigee.io/153-new-episode Hier geht’s zur Folge „Compliance trifft Datenschutz - Interview mit Dr. Christoph Ritzer“ https://criminal-compliance.podigee.io/302-cr https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com | 7m 28s | ||||||
| 9/25/26 | Rechtsprechungsupdate: KI-Gesichtserkennung im Strafverfahren | Ein Software-Treffer als Haftgrund? – KI-Gesichtserkennung vor Gericht Genügt ein automatisierter Treffer der KI-gestützten Gesichtserkennung, um einen Haftbefehl zu rechtfertigen? Diese Frage beschäftigte gleich zwei Gerichte in Baden-Württemberg – mit bemerkenswerten Konsequenzen für die Praxis. Benjamin Dobre nimmt in diesem Rechtsprechungsupdate beide Beschlüsse unter die Lupe. Ausgangspunkt war ein vermeintlicher räuberischer Diebstahl in einem Drogeriemarkt, bei dem das Gesichtserkennungssystem des BKA einen Treffer lieferte. Das Amtsgericht Reutlingen lehnte den Haftbefehl zunächst ab, daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Doch auch das Landgericht Tübingen bestätigte am 2. März 2026 per Beschluss die Ablehnung, wenn auch mit anderer Begründung. Besonders im Fokus steht die Frage, welche Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen sind, wenn sich die Ermittlungen maßgeblich auf einen KI-Treffer stützen, und ob es sich bei der Gesichtserkennungssoftware des BKA überhaupt um Künstliche Intelligenz im Sinne der KI-Verordnung handelt. Außerdem geht es um die praktischen Konsequenzen für die Verteidigung: Welche Ansatzpunkte bietet ein solcher Fall, um einen Haftbefehl anzugreifen oder von vornherein zu verhindern? Hier geht’s zum Urteil des AG Reutlingen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001637569 Hier geht’s zum Urteil des LG Tübingen: https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-13289 Hier geht’s zur Folge „AI-Act“: https://criminal-compliance.podigee.io/328-cr | 7m 37s | ||||||
| 9/18/26 | IT-Sicherheit in der ambulanten Gesundheitsfürsorge – Interview mit Charlotte Guckenmus | Patientendaten in Gefahr – wie sicher ist die Arztpraxis wirklich? Ransomware-Angriffe auf Kliniken sorgen regelmäßig für Schlagzeilen. Doch wie steht es eigentlich um die kleine Hausarztpraxis um die Ecke? Ist IT-Sicherheit wirklich nur ein Thema für große Häuser oder trügt dieser Eindruck gewaltig? Dr. Mathias Grzesiek spricht in der aktuellen Folge des Criminal Compliance Podcast mit Rechtsanwältin Charlotte Guckenmus über IT-Sicherheit und Datenschutz in der ambulanten Gesundheitsfürsorge. Im Zentrum steht die Frage, warum Gesundheitsdaten für Angreifer so wertvoll sind und welche besonderen Anforderungen die DSGVO an ihren Schutz stellt. Auch die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB und die Meldepflicht innerhalb von 72 Stunden bei Datenpannen kommen zur Sprache. Besonders spannend wird es bei der elektronischen Patientenakte, die seit dem 1. Oktober 2025 verpflichtend genutzt werden muss: Wie verträgt sich deren Opt-out-Modell mit dem Grundsatz der informierten Einwilligung? Und wie stellt eine Praxis ohne eigene IT-Abteilung sicher, dass sie sich auf externe Dienstleister verlassen kann? Auch die Rolle künstlicher Intelligenz – als Werkzeug für Angreifer wie für die Verteidigung – wird beleuchtet. Eine Folge für alle, die in der ambulanten Versorgung Verantwortung tragen. Hier geht‘s zur Folge „Cybersicherheit im Gesundheitswesen“: https://criminal-compliance.podigee.io/200-cr https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com | 39m 09s | ||||||
| 9/11/26 | Single Reporting PlatformCyber Resilience Act+4 | Benjamin Dobre | ENISAEU+1 | — | Single Reporting PlatformCyber Resilience Act+4 | — | 8m 45s | ||
| 9/4/26 | AI regulationEuropean Union+3 | Mirjam Steinfeld | EUDigital Omnibus+3 | — | AI-ActEuropean regulation+3 | — | 17m 58s | ||
| 8/28/26 | SteuerkriminalitätSelbstanzeige+4 | Mirjam Steinfeld | BundesfinanzministeriumBundesjustizministerium | — | SteuerstrafrechtSelbstanzeige+5 | — | 14m 10s | ||
| 8/21/26 | Legal TechBetrug+3 | Benjamin Kutzer | Criminal Compliance Podcastrosinus-partner.com+2 | — | BetrugCompliancerisiken+3 | — | 13m 09s | ||
| 8/14/26 | WirtschaftsstrafrechtVerbandssanktionen+4 | — | EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie§ 30 OWiG+1 | Deutschland | VerbandsgeldbußeUnternehmensstrafrecht+4 | — | 7m 48s | ||
| 8/7/26 | Bestechlichkeit im GesundheitswesenCompliance-Systeme+3 | Prof. Dr. Hendrik Schneider | LAG Schleswig-Holsteinmedstra+1 | — | BestechungGesundheitswesen+6 | — | 29m 25s | ||
| 7/31/26 | Corporate GovernanceExecutive Compensation+3 | — | Mannesmann AGVodafone+3 | — | MannesmannVodafone+6 | — | 13m 57s | ||
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| 7/24/26 | asset recoverycriminal compliance+5 | Héctor Sbert | ECIJAFBI+2 | SpainGermany | crypto fraudasset recovery+7 | — | 29m 22s | ||
| 7/17/26 | WettskandalBetrug im Wettgeschäft+3 | — | BundesgerichtshofLG Berlin+2 | — | WettskandalBetrug+5 | — | 9m 49s | ||
| 7/10/26 | DopingStrafrecht+4 | — | BGHLG Köln | — | DopingStrafrecht+5 | — | 11m 22s | ||
| 7/3/26 | WM Special II: Compliance in Sportorganisationen - Interview mit Katharina Dierlamm | Erfolg um jeden Preis? – Doping und Compliance im Sport Beim Sport denkt man an Fair Play, Vereinsleben und ehrenamtliches Engagement. Das Strafrecht erscheint da auf den ersten Blick fehl am Platz. Doch wo Verantwortung getragen wird, entsteht auch Haftung. Und die erstreckt sich nicht nur auf die Athletinnen und Athleten, sondern bis in die Vorstandsetagen der Verbände – auch dort, wo viele nur ehrenamtlich tätig sind. In dieser Folge des Criminal Compliance Podcast spricht Dr. Christian Rosinus mit Rechtsanwältin Katharina Dierlamm über Compliance in Sportorganisationen – ein Themenfeld, das zunehmend in den Fokus von Öffentlichkeit, Ermittlungsbehörden und Fördermittelgebern rückt. Gemeinsam werden die besonderen Herausforderungen der mehrstufigen Verbandsstrukturen, das Spannungsfeld zwischen Ehrenamt und Professionalität sowie typische Risikofelder wie Korruption, Steuerhinterziehung, Doping, Spielmanipulation und sexuellen Missbrauch beleuchtet. Katharina Dierlamm erläutert, wie Sportverbände ein funktionierendes Compliance-Management-System aufbauen können – von Risikoanalyse und klaren Verantwortlichkeiten über Aufsichtsstrukturen bis hin zu Schulungen, insbesondere im Umgang mit Minderjährigen – und zeigt, warum funktionierende Compliance zunehmend Voraussetzung für Sportförderung und Sponsoring ist. Dr. Rosinus im Gespräch mit: Katharina Dierlamm ist Partnerin der auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei DIERLAMM Rechtsanwälte sowie Fachanwältin für Strafrecht. Darüber hinaus verfügt sie über einen LL.M. im Sportrecht der Universität Bayreuth und ist zertifizierte Compliance-Officerin. Als Verteidigerin und Unternehmensanwältin berät sie national und international Unternehmen, Führungskräfte und Verbände in Straf- und Aufsichtsverfahren. Zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten gehören zudem Internal Investigations, Compliance-Management-Systeme und Compliance-Schulungen. Ein besonderer Fokus ihrer Arbeit liegt auf der strafrechtlichen und Compliance-rechtlichen Beratung von Sportverbänden und Sportvereinen. Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit engagiert sich Katharina Dierlamm in zahlreichen Funktionen im Sport und im Compliance-Bereich. Sie ist Vizepräsidentin des Deutschen Volleyball Verban-des (DVV), Compliance Officerin des Deutschen Golf Verbandes (DGV) sowie Vorstandsmitglied der German Ombudsman Association (GOA). Darüber hinaus ist sie in verschiedenen Fachgremien und Vereinigungen des Straf-, Sport- und Compliance-Rechts aktiv. Katharina Dierlamm ist telefonisch unter +49 1622637574 oder per E-Mail unter [email protected] erreichbar. Hier geht’s zur Folge „Doping aus Strafrechtlicher Perspektive“ https://criminal-compliance.podigee.io/214-new-episode Hier geht’s zur Folge „WM Special I: Das falsche Maskottchen vor Gericht“ https://criminal-compliance.podigee.io/318-new-episode https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com | 21m 16s | ||||||
| 6/26/26 | WM Special I: Das falsche Maskottchen vor Gericht | Im Maskottchen-Kostüm aufs Spielfeld – wenn Recherche zur Straftat wird Darf man eine Sicherheitslücke aufdecken, indem man die Grenzen des Erlaubten überschreitet? Diese Frage führt zurück zum Eröffnungsspiel der Heim-EM 2024. Dort schlich sich ein YouTuber im Kostüm des offiziellen Maskottchens bis auf den Rasen der Allianz Arena – festgehalten in einem Video mit über 3,1 Millionen Aufrufen. Rund zwei Jahre später hat das Amtsgericht München geurteilt. Dr. Christian Rosinus ordnet in dieser Sonderfolge zur WM die Entscheidung ein: Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Tateinheit mit dem Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB). Besonders im Fokus steht die Frage, wie weit die Pressefreiheit aus Art. 5 GG reicht und wann sie rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht deckt. Außerdem geht es um die Einziehung von 5.400 Euro aus den Videoeinnahmen nach §§ 73 ff. StGB: Sind Werbeerlöse, die erst durch eigenständigen Videoschnitt und Upload entstehen, wirklich noch „Ertrag der Tat" oder greift der Staat hier in die wirtschaftliche Grundlage investigativer Arbeit ein? Hier geht’s zur Folge „Doping aus strafrechtlicher Perspektive“ https://criminal-compliance.podigee.io/214-new-episode https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com | 12m 53s | ||||||
| 6/19/26 | Case closed: Siemens-Entscheidung | Fehlende Compliance als Haftungsfalle: Der Fall Siemens/Neubürger 1,3 Milliarden Euro schwarze Kassen, elf beklagte Organmitglieder und ein Urteil, das Compliance im deutschen Aktienrecht von einer Empfehlung zu einer Rechtspflicht gemacht hat. Dr. Christian Rosinus bespricht in dieser Folge der Reihe „Cased closed“ das Urteil des LG München I vom 10. Dezember 2013 gegen den ehemaligen Siemens-CFO Heinz-Joachim Neubürger. Neubürger wurde verurteilt, obwohl er weder nachweislich an Schmiergeldzahlungen beteiligt war noch sich persönlich bereichert hatte. Ausschlaggebend war allein das Fehlen einer funktionierenden Compliance-Organisation. Das Gericht hat klargestellt: Vorstände sind nicht nur zur eigenen Gesetzestreue verpflichtet, sondern auch zur aktiven Verhinderung von Mitarbeiterverstößen, obwohl Compliance als Begriff zum damaligen Zeitpunkt noch nicht wie heute etabliert war. Hinzu kommt die Beweislastumkehr nach § 93 Abs. 2 S. 2 AktG: Ohne dokumentiertes Compliance-System trägt jedes Vorstandsmitglied Mitverantwortung – das Ressortprinzip greift hier nicht. Dr. Rosinus erläutert außerdem, wie sich die Grundsätze aus der Siemens/Neubürger-Entscheidung weiterentwickelt haben und welche Relevanz die Entscheidung auch im Jahr 2026 noch hat. Hier geht‘s zum Urteil des LG München I vom 10. Dezember 2013 – 5 HK O 1387/10: https://openjur.de/u/682814.html Hier geht‘s zum Urteil des OLG Nürnberg vom 30. März 2022 – 12 U 1520/19: https://openjur.de/u/2395749.html Hier geht‘s zur Folge „Case closed: BGH zur Strafbarkeit von Insidergeschäften“: https://criminal-compliance.podigee.io/310-cr https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com | 13m 14s | ||||||
| 6/12/26 | Dysfunktionale Strafverteidigung – „Contempt of Court“ in Deutschland? - Interview mit Prof. Matthias Jahn | Contempt of Court in Deutschland – Reformbedarf oder Überreaktion? Dysfunktionale Strafverteidigung steht auf der Agenda der StPO-Reformkommission des BMJV. Aber wie groß ist das Problem wirklich? Dr. Mathias Grzesiek spricht mit Prof. Matthias Jahn, der zuletzt auf dem 47. Strafverteidigertag in Köln zu diesem Thema referiert und in der Juniausgabe der StV publiziert hat, über die Unterschiede zwischen dysfunktionaler Verteidigung, Konfliktverteidigung und Prozesssabotage und warum diese Differenzierung für die Reformdebatte entscheidend ist. Prof. Jahn ordnet insbesondere einen der zentralen Vorschläge der Reformkommission ein: die geplante Contempt of Court-Regelung als neuer § 177a GVG mit Ordnungsgeldern bis 3.500 Euro. Dabei beleuchtet er die mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele und setzt sich mit den wesentlichen Einwänden auseinander. Außerdem richtet sich der Blick auf die USA, wo eine solche Regelung zum Alltag gehört, und darauf, wo ein Vergleich mit dem deutschen Recht an seine Grenzen stößt. Prof. Jahn veranschaulicht den Status quo in Deutschland anhand des prominenten Beispiels der Rechtsanwältin S. im Zündel-Verfahren vor dem LG Mannheim. Schließlich bewertet er vor dem Hintergrund des erwarteten Abschlussberichts der Kommission im November 2026, welche der diskutierten Vorschläge realistisch in ein Reformgesetz einfließen könnten. Hier geht´s zur Folge „40 Jahre Strafverteidigung“: https://criminal-compliance.podigee.io/69-rosinusonair Hier geht´s zur Folge „Keine Demokratie ohne Strafverteidigung-Interview mit Prof.Matthias Jahn“: https://criminal-compliance.podigee.io/245-cr Dr. Grzesiek im Gespräch mit: Prof. Dr. Matthias Jahn war nach seiner Tätigkeit als Strafverteidiger (1998-2002), Staatsanwalt (2002-2005) und wiss. Mitarbeiter am BVerfG bis 2013 ordentlicher Professor und Ordinarius des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Seit 2013 ist er Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie an der Goethe-Universität Frankfurt a.M. und Leiter der Forschungsstelle für Recht und Praxis der Strafverteidigung („RuPS“). Zudem ist Prof. Jahn seit 2005 im zweiten Hauptamt Richter am OLG, zunächst in Nürnberg und seit 2014 in Frankfurt a.M.. Kontakt: [email protected] https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com | 21m 01s | ||||||
| 6/5/26 | Case closed: Lederspray-Entscheidung | Gefährliches Produkt - persönliche Haftung? Ein Alltagsprodukt, dutzende Geschädigte, eine Sitzung der Geschäftsführung und dennoch bleibt die Ware auf dem Markt. Die Lederspray-Entscheidung des BGH vom 6. Juli 1990 hat die strafrechtliche Produktverantwortung in Deutschland grundlegend neu vermessen. Dr. Christian Rosinus bespricht in dieser Folge von „case closed", warum das Urteil des BGH bis heute als Ausgangspunkt für die persönliche Haftung von Unternehmensverantwortlichen gilt. Im Mittelpunkt stehen die Kausalität beim Unterlassen, die Garantenstellung aufgrund betrieblicher Funktionen und die bis heute kaum befriedigend gelöste Frage der Zurechnung von Kollegialentscheidungen – mit der Folge, dass auch derjenige haften kann, der in einem Gremium gegen einen gebotenen Rückruf stimmt oder sich enthält. Für die Unternehmenspraxis zieht Dr. Rosinus klare Schlussfolgerungen: Produktbeobachtungspflichten, funktionierende Eskalationswege für Schadensmeldungen und ausgearbeitete Rückrufpläne sind keine Frage guter Organisation, sondern persönlicher Haftung auf der Leitungsebene. Die besprochene Entscheidung: BGHSt 37, 106 (BGH, Urt. v. 6.7.1990 – 2 StR 549/89) Hier geht´s zur Folge „Wirtschaftsstrafrecht A-Z: Strafbares Unterlassen“: https://criminal-compliance.podigee.io/303-cr https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com | 12m 07s | ||||||
| 5/29/26 | Wirtschaftsstrafrecht A-Z: Strafe | Gehe in das Gefängnis. Gehe nicht über Los. Was beim Spieleabend für Unmut sorgt, ist im deutschen Strafrecht ganz genau geregelt. Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Bewährung – das StGB kennt viele Reaktionen auf eine Straftat. Aber wie passt das alles zusammen? Und was genau ist eigentlich eine Strafe? Und was nicht? Dr. Christian Rosinus erklärt in der aktuellen Folge der Reihe „Wirtschaftsstrafrecht A-Z" das Sanktionssystem des StGB: Freiheitsstrafe und Geldstrafe als einzige echte Hauptstrafen, das Tagessatzsystem nach § 40 StGB und – seit Februar 2024 – die geänderte Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB. Besonders im Fokus steht die Strafzumessung nach § 46 StGB. Welcher Spielraum steht dem Gericht zu, welche Umstände wirken strafschärfend und welche Rolle spielt ein Geständnis? Außerdem geht es um die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung und die Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip des § 54 StGB. Dr. Rosinus unterscheidet die strafrechtliche Geldstrafe von der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Geldbuße und ordnet ein, was ein funktionierendes Compliance-Management-System in der Strafzumessung bewirken kann. https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com | 10m 42s | ||||||
| 5/22/26 | Wirtschaftsstrafrecht A-Z: Versuch und Rücktritt | Versuch und Rücktritt – wann Strafbarkeit beginnt und wann sie wieder entfällt Zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch liegt oft nur ein schmaler Grat. Doch selbst wenn die Schwelle zur Strafbarkeit bereits überschritten ist, eröffnet das Strafrecht mit der „goldenen Brücke“ einen Weg zurück in die Straflosigkeit. In der aktuellen Folge der Reihe „Wirtschaftsstrafrecht A-Z" widmet sich Dr. Christian Rosinus diesem höchst praxisrelevanten Thema: Versuch und Rücktritt. Er erläutert, wann das unmittelbare Ansetzen zur Tat nach § 22 StGB bereits strafbar ist und wie sich das bei den typischen Delikten des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts konkret auswirkt. Wer über den Versuch spricht, muss auch an den Rücktritt denken. Dr. Rosinus zeigt, wann dieser in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen man wirksam von der Tat zurücktreten kann. Außerdem geht es um die tätige Reue bei vollendeten Taten, den Versuch im Ordnungswidrigkeitenrecht nach § 13 OWiG und die strategischen Konsequenzen für Unternehmen, die im Rahmen einer internen Untersuchung einen Versuch entdecken. Hier geht‘s zur Folge „Rechtsprechungsupdate: Arrest und Einziehung beim untauglichen Versuch“: https://criminal-compliance.podigee.io/232-cr https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com | 9m 28s | ||||||
| 5/15/26 | Wirtschaftsstrafrecht A-Z: Rechtsmittel | Endstation Urteil? – die Rechtsmittel im Strafverfahren Nicht jede Entscheidung eines Strafgerichts ist das letzte Wort. Aber wer sich wehren will, muss wissen, welche Wege existieren und wie viel Zeit bleibt, sie zu begehen. Dr. Christian Rosinus erläutert in der aktuellen Folge die zentralen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe der Strafprozessordnung, von der Beschwerde über die Berufung bis hin zur Revision. Besonders im Fokus steht dabei die Revision: Sie ist im Wirtschaftsstrafrecht das maßgebliche Rechtmittel gegen Urteile der Wirtschaftsstrafkammer, allerdings mit einer überschaubaren Erfolgsquote. Welche Fehler mit der Revision gerügt werden können, welche Revisionsgründe dabei die größte Praxisrelevanz haben und was es mit der Beruhensprüfung auf sich hat, erfahren Sie in dieser Folge. Außerdem geht es um den Rechtsschutz gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, insbesondere gegen Durchsuchungen und Untersuchungshaft, sowie um die Möglichkeiten jenseits des ordentlichen Instanzenzugs: die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, die Individualbeschwerde beim EGMR und die Anrufung des EuGH. Erfahren Sie mehr über Ihre rechtlichen Handlungsoptionen im Ernstfall. Hier geht‘s zur Folge „Die Entwicklung des materiellen Strafrechts und des Revisionsrechts im Wirtschaftsstrafrecht“ https://criminal-compliance.podigee.io/45-rosinusonair https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com | 10m 51s | ||||||
| 5/8/26 | Wirtschaftsstrafrecht A-Z: Verjährung | Verjährung – Wenn die Zeit für den Staat abläuft Wann ist eine Straftat wirklich „zu den Akten" gelegt? Die Antwort ist komplizierter, als es zunächst scheint. Und auch wer glaubt, nach Ablauf der Verjährungsfrist sei alles ausgestanden, übersieht mitunter Stolperfallen. Dr. Christian Rosinus erläutert in der aktuellen Folge das Zusammenspiel von Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung und warum gerade bei Wirtschaftsdelikten die Fristen oft länger laufen, als man denkt. Besonders verzwickt: Wann die Frist zu laufen beginnt, bestimmt nicht nur der Kalender, sondern auch die Rechtsprechung des BGH. Im Fokus stehen außerdem die Unterbrechung und das Ruhen von Verjährungsfristen und warum selbst bei eingetretener Verfolgungsverjährung die Einziehung von Taterträgen oder eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche drohen können. Worauf es bei der Verteidigung ankommt und wie sich Betroffene gegen eine Verschleifung der Verjährung wehren können, erfahren Sie ebenfalls. Eine Folge für alle, die wissen wollen, wann die Zeit wirklich auf ihrer Seite ist. Hier geht´s zur Folge „Die strafrechtliche Verjährung“: https://criminal-compliance.podigee.io/175-cr Hier geht´s zur Folge „Rechtsprechungsupdate Wirtschaftsstrafrecht - Selbstständige Einziehung bei verjährten Alttaten“: https://criminal-compliance.podigee.io/39-rosinusonair https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com | 11m 42s | ||||||
| 5/1/26 | Case closed: BGH zur Strafbarkeit von Insidergeschäften | case closed – BGH zur Strafbarkeit von Insidergeschäften Wann liegt eine strafbare Insiderinformation vor und wo endet das Erlaubte? Mit dem Urteil vom 19. November 2025 (BGH, 2 StR 224/25) hat der Zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs zentrale Fragen zur Strafbarkeit von Insidergeschäften nach § 119 WpHG i.V.m. Art. 14 und Art. 8 MAR konkretisiert. Die Entscheidung dürfte die Beratungspraxis im Kapitalmarktstrafrecht nachhaltig beeinflussen. Mit dieser Folge starten wir eine neue Reihe innerhalb des Criminal Compliance Podcasts: case closed – Die wichtigsten Fälle des Wirtschaftsstrafrechts. Wir nehmen die Entscheidungen unter die Lupe, die das Wirtschaftsstrafrecht nachhaltig geprägt haben – mal analysieren wir die Entscheidungen, mal sprechen wir dafür mit Prozessbeteiligten, die den Fall aus erster Hand kennen, so auch in dieser Folge. Mirjam Steinfeld spricht in dieser Debüt-Folge mit Rechtsanwalt Dr. Thomas Richter, der in dem Verfahren selbst als Verteidiger tätig war, über die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsfragen. Dr. Richter beschreibt einige Rechtsfragen und erläutert, wie der BGH diese letztlich entschieden hat. Abschließend ziehen beide ein Fazit zu den praktischen Konsequenzen für Compliance-Abteilungen, die rechtliche Beratung und die Strafverteidigung. Hier geht es zur Entscheidung des BGH vom 19. November 2025 – 2 StR 224/25: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2025/2_StR_224-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1 https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com | 31m 23s | ||||||
| 4/24/26 | Rechtsprechungsupdate: Europäisches Unternehmensstrafrecht | Unternehmen im Visier – auch ohne namentlichen Schuldigen Lange galt im deutschen Unternehmensstrafrecht das Prinzip: Ohne identifizierten Schuldigen keine Unternehmenssanktion. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Januar 2026 stellt genau dieses Prinzip grundlegend in Frage. Dr. Christian Rosinus nimmt in diesem Rechtsprechungsupdate die EuGH-Entscheidung zu Verstößen österreichischer Banken gegen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten unter die Lupe. Der EuGH stellt klar: Juristische Personen sind eigenständige Normadressaten und ein schuldhaftes Verhalten einer natürlichen Person kann keine Voraussetzung für Sanktionen mehr sein. Die Entscheidung reiht sich in die Linie ein, die der EuGH bereits mit „Deutsche Wohnen" im Datenschutzrecht aufgezeigt hat, und bringt neuen Rückenwind in die Debatte um ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht in Deutschland. Erfahren Sie außerdem, was die Entscheidung konkret für §§ 30 und 130 OWiG bedeutet und welche Compliance-Strukturen in Zukunft wirklich zählen. Hier geht es zur Entscheidung des EuGH vom 29. Januar 2026 - C 291/24: https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2024/C-0291-24-00000000RP-01-P-01-3404521/ARRET/314896-DE-1-html Hier geht´s zur Folge „Die Zukunft der Unternehmensverteidigung nach dem Verbandssanktionengesetz“ https://criminal-compliance.podigee.io/22-rosinusonair Hier geht´s zur Folge „Rechtsprechungsupdate: Unternehmensgeldbußen im Datenschutzrecht“ https://criminal-compliance.podigee.io/153-new-episode Hier geht´s zur Folge „Unternehmenssanktionsrecht – nicht gekommen und doch geblieben?“ https://criminal-compliance.podigee.io/165-neue-episode https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com | 10m 48s | ||||||
| 4/17/26 | Wirtschaftsstrafrecht A-Z: Die strafbefreiende Selbstanzeige | Die „Goldene Brücke“ – strafbefreiende Selbstanzeige Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht gilt oft als „goldene Brücke“, die den Weg aus der Straftat zurück in die Legalität in Fällen der Steuerhinterziehung ebnet. In der Praxis erweist sie sich nicht selten als tückische Haftungsfalle. Dr. Christian Rosinus erläutert in der aktuellen Folge, warum das bloße „Nachmelden“ nicht ausreicht und welche Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige erfüllt sein müssen. Zudem geht Dr. Rosinus auch auf andere Rechtsfelder ein, in denen „Selbstanzeigen“ eine strafbefreiende Wirkung haben können. Doch rettet die Selbstanzeige wirklich vor allen rechtlichen Folgen? Dr. Rosinus warnt vor den tückischen Nebenwirkungen abseits des Strafrechts, insbesondere der verwaltungsrechtlichen Konsequenzen für die persönliche Zuverlässigkeit. Dazu erhalten Sie wertvolle Praxistipps von Dr. Rosinus zur sofortigen Risikominimierung und erfahren, wie moderne Tax-Compliance-Strukturen helfen, Fehler von vornherein zu vermeiden und im Ernstfall wirksame Verteidigungsmöglichkeiten offenzuhalten. Eine Folge, die Sie auf keinen Fall verpassen möchten. Hier geht´s zur Folge „Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht“: https://criminal-compliance.podigee.io/19-neue-episode Hier geht´s zur Folge „Pflichten und Rechtsfolgen nach AWV/AWG bei Zahlungen mit Auslandsbezug“: https://criminal-compliance.podigee.io/297-cr https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com | 13m 00s | ||||||
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